Generalstaatsanwalt Iwan Geschew hat das Verfassungsgericht um Auslegung der Frage ersucht, ob es zulässig ist, dass der Oberste Justizrat, dessen Mandat abgelaufen ist, Personalentscheidungen für leitende Magistraten bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten trifft.
Im Antrag wird auch die Frage aufgeworfen, ob die Funktionen des Obersten Justizrates mit dem Ablauf der Amtszeit des Rates enden und ob es zulässig ist, einen neuen Rat zu bilden, dessen Mitglieder im Jahr 2022 aus den Berufsquoten der Richter und Staatsanwälte gewählt werden.
Die verfassungsmäßig festgelegte Amtszeit der Mitglieder des Obersten Justizrates beträgt 5 Jahre. Der derzeitige Oberste Justizrat wurde am 03.10.2017 konstituiert und seine Amtszeit endete am 03.10.2022.
Die Anfrage steht im Zusammenhang mit einem im Obersten Justizrat eingeleiteten Verfahren zur Absetzung des Generalstaatsanwalts.
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